AGB
I. Allgemeiner Geltungsbereich
1. Für sämtliche Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und HEIZTEC Pütz GmbH (in weiterer Folge „Heiztec“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in weiterer Folge „AGB“), es sei denn Heiztec stimmt der Geltung abweichender, entgegenstehender und/oder ergänzender Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zu. Allfälligen Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird – sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist – ausdrücklich widersprochen.
2. Diese Bedingungen werden durch die Auftragserteilung bzw. jedenfalls durch die vorbehaltlose Annahme der Ware anerkannt.
II. Angebot und Vertrasabschluss
1. Die auf der Website bzw. dem Onlineshop von Heiztec ausgestellten Produkte, stellen noch kein Angebot dar. Erst eine elektronisch abgegebene Bestellung stellt ein rechtlich verbindliches Angebot dar. Ein Vertragsabschluss kommt ausschließlich durch eine auf das Angebot folgende Auftragsbestätigung von Heiztec zustande.
2. Der Auftraggeber hat sich rechtzeitig – möglichst vor endgültiger Bestellung – durch eigene ausreichende Informationen und fachliche Beratung zu überzeugen, dass sich das von ihm gewünschte Ergebnis unter den gegebenen Bedingungen mit den Erzeugnissen von Heiztec erzielen lässt. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Montage der von Heiztec angebotenen Waren die Beiziehung von Fachkräften (insbesondere Elektriker, Installateur, Rauchfangkehrer u.a.) erforderlich ist. Heiztec stellt lediglich die Waren zur Verfügung, ob und wie ein Verbau der Waren möglich ist, ist der jeweiligen Bedienungsanleitung zu entnehmen.
3. Der Verkauf der Waren erfolgt ohne jegliche Planungs- oder Beratungsleistung von Heiztec. Der Auftraggeber ist selbst für die Planung verantwortlich bzw. hat er eine geeignete Fachkraft beizuziehen.
4. Da Heiztec grundsätzlich – sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird - keinerlei Beratungsleistungen erbringt und auch keinerlei Kenntnis über den Einsatzort sowie den Verwendungszweck der bestellten Ware(n) hat, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Kunde – allenfalls unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte – selbst über die Zulassungsfähigkeit der Ware(n) am Bestimmungs- /Einsatzort sowie die Eignung der Ware(n) für den beabsichtigten Gebrauch vergewissern muss.
III. Vertragsabschluss im Fernabsatz
1. Sollte es sich beim Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG handeln, so gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge grundsätzlich das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), wodurch der Kunde grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht hat. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass dieses Gesetz nicht zur Anwendung kommt, wenn das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt € 50,00 nicht übersteigt. Weiters ist unter anderem der Rücktritt gemäß §18 FAGG ausgeschlossen, wenn es sich dabei um eine versiegelte Ware handelt, deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt oder beschädigt wurde. Sollte die Bagatellgrenze überschritten werden und keine Ausnahme im Sinne des § 18 FAGG erfüllt sein, so besteht für den Kunden ein Rücktrittsrecht und wird auf die Widerrufsbelehrung sowie das Widerrufsformular verwiesen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Kompensationsverbot
1. Es gelten ausschließlich die im Onlineshop von Heiztec enthaltenen Preise. Preisangaben sind freibleibend, verstehen sich in EUR und inklusive der gesetzlichen österreichischen Mehrwertsteuer (somit Bruttopreise). Die angegebenen Preise verstehen sich nur dann inklusive Versandkosten, sofern dies ausdrücklich angegeben ist. Sämtliche Transport- und Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Auftraggeber. Es werden für den Versand die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Versandart, in Rechnung gestellt. Diesbezüglich wird auf die, auf der Website von Heiztec veröffentlichte, Versand-Kosten-Liste verwiesen. Die Lieferung erfolgt über Lieferdienste nach Wahl von Heiztec.
2. Heiztec ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich der zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren, wie Herstellerpreise, Materialkosten, von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe oder Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung ändern.
3. Die Bearbeitung eines Auftrages beginnt, sobald der Gesamtbetrag der Bestellung vollständig auf dem Konto von Heiztec gutgeschrieben wurde.
4. Die Rechnungsbeträge und sonstige Belastungen sind – mangels abweichender Vereinbarung – grundsätzlich bar und sofort (binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss) zur Zahlung fällig.
5. Alle mit der Zahlung verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf das Konto von Heiztec als Zahlung. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung, lediglich zahlungshalber und schließt einen Skontoabzug aus. Diskontzinsen sowie alle Bankspesen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 4% berechnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die Heiztec entstandenen Mahn- und Inkassospesen einschließlich außergerichtlicher Anwaltskosten und Spesen von Gläubigerschutzverbänden zu ersetzen.
7. Im Zweifel werden Zahlungen des Auftraggebers (ungeachtet anders lautender Widmungserklärungen des Auftraggebers) jeweils auf die älteste Schuld des Auftraggebers angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das offene Kapital.
8. Bei Verzug des Auftraggebers mit einer (Teil-)Zahlung ist Heiztec berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungsziels werden bereits gewährte Rabatte oder Nachlässe nachverrechnet.
9. Ausdrücklich festgehalten wird, dass nach rechtswirksamen Vertragsabschluss (außer im Falle eines möglichen Rücktritts nach dem FAGG) keine Stornierungsmöglichkeit des Vertrages besteht. Sollte der Auftraggeber nach rechtswirksamen Zustandekommen des Vertrages eine Stornierung des Vertrages veranlassen wollen, wobei diesbezüglich die nachträgliche Stornierung des Vertrages ausschließlich im Ermessen von Heiztec steht und somit ein Entgegenkommen ist und kein Rechtsanspruch von Seiten des Auftraggebers diesbezüglich besteht, ist Heiztec berechtigt eine Unkostenpauschale (unter anderem zur Abdeckung des unternehmensinternen Aufwandes, der Bearbeitung der getätigten Bestellung sowie einer allfälligen Bereitstellung der Ware) in der Höhe von 15% der Nettoauftragssumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, mindestens jedoch € 80,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verrechnen.
10. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Auftraggebers bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens, ist Heiztec ausdrücklich berechtigt, gewährte oder zugesagte Bonifikationen welcher Art auch immer zurückzunehmen.
11. Offensichtliche Rechenfehler und Irrtümer können auch nach Abwicklung des Geschäftes richtiggestellt werden.
12. Gegen Ansprüche von Heiztec ist eine Aufrechnung von bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers, welcher Art auch immer, ausdrücklich ausgeschlossen.
V. Liefertermin und Lieferfrist, Gefahrenübergang
1. Lieferfristen bzw. –termine werden nach bestem Ermessen bekanntgegeben, sind aber stets unverbindlich, es sei denn, es wird die Verbindlichkeit schriftlich zugesichert.
2. Heiztec ist berechtigt, die ausdrücklich schriftlich zugesicherten Termine und Lieferfristen bis zu 14 Tage zu überschreiten.
3. Heiztec ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen. Erfolgen Teillieferungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, hat dieser die entsprechenden Mehrkosten zu tragen.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie des Diebstahls der Waren geht beim Versendungskauf mit der Ablieferung der Ware an den Auftraggeber oder einen, von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten auf den Auftraggeber über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung sowie des Diebstahls geht jedenfalls spätestens dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser mit der Annahme in Verzug gerät. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
5. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre von Heiztec und/oder des Vorlieferanten liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Pandemie, Streik, Aussperrung, Ausbleiben oder verspäteter Eingang wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, Verzögerung bei der Erzeugung, Betriebsstörrungen, Transportschwierigkeiten oder andere unverschuldete Verzögerungen entbinden Heiztec von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist bzw. berechtigen Heiztec, wenn es die Umstände erfordern, von der Lieferverpflichtung zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Entschädigung hat.
6. Die Lieferungen erfolgen – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde - ausschließlich in der Europäischen Union.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Heiztec behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen, bei Wechsel und Scheck bis zu deren Einlösung vor. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Waren vor völliger Bezahlung des Kaufpreises zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch wirksam, wenn die Gegenstände verarbeitet oder eingebaut werden; er erstreckt sich dann anteilsmäßig auf den durch die Verarbeitung oder den Einbau entstandenen neuen Gegenstand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Heiztec über jeden Zugriff Dritter auf die, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes gehörenden Gegenstände und die an Heiztec abgetretenen Forderungen, sofort schriftlich zu unterrichten. Für den Fall der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber an Heiztec ab und verpflichtet sich, seinen Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen.
3. Der Auftraggeber trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
VII. Gewährleistung und Schadenersatz
1. Heiztec übernimmt keine Haftung für Mängel oder Schäden, die durch Naturgewalten, durch falsche Bedienung, zweckwidrige Verwendung, höhere Gewalt oder dergleichen hervorgerufen wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung/Leistung sofort auf Mängel zu überprüfen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Annahme (Lieferung/Leistung), soweit eine andere Frist nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3. § 933b ABGB findet keine Anwendung und wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Heiztec ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
5. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet Heiztec nur für den Ersatz von Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet Heiztec nicht. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der Warenlieferung beschränkt.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Ware umgehend nach Annahme und jedenfalls vor Weitertransport auf allfällige Transportschäden bzw. optische Schäden zu überprüfen und diese umgehend (jedenfalls innerhalb von 24 Stunden) gegenüber dem Spediteur oder Heiztec schriftlich bekanntzugeben. Allfällige weitere Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erkennbarkeit bekanntzugeben. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismittel zu belegen. Der Auftraggeber hat Heiztec Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Veränderungen an beanstandenden Waren dürfen bis dahin bei sonstigem Haftungsausschluss nicht vorgenommen werden.
VIII. Gerichtsstand und Rechtswahl
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in 9020 Klagenfurt als vereinbart.
Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar.
IX. Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder aber unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. An Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen sollen diejenigen Regelungen treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben.
X. Konsumentenschutz
Sollte der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sein, gelten die obigen Vertragsbestimmungen nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des KSchG verstoßen.
XI. Datenschutz
Die Bestimmungen zum Datenschutz sind unter » Datenschutz gesondert geregelt und einsehbar.
Firmenbuchnummer: | FN 358953 y |
Firmenbuchgericht: | LG Klagenfurt |
UID Nummer: | ATU81146118 |